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Gemäß Artikel 13 der DSVGO sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, dass wir die bei der Prüfung Ihrer prüfpflichtigen LAU- /HBV-Anlage ermittelten Daten an die zuständige untere Wasserbehörde weitergeben. Grundlage für die Weitergabe der Daten der Prüfung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der DSVGO und die zu Grunde liegende AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) § 46. Die Übermittlung der Daten von uns an die Behörde ist zulässig nach Art. 5 Abs. 1 BayDSG, da diese zur ERfüllung einer der empfangenden öffentlichen Stelle obliegenden Aufgabe erforderlich ist.